BGH - Beschluss vom 08.03.2017
1 StR 540/16
Normen:
StGB § 13 Abs. 1; StGB § 263; StGB § 266; BGB § 242; GG Art. 103 Abs. 2;
Fundstellen:
wistra 2017, 437
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 26.04.2016

Schädigung des Vermögens einer Kommanditgesellschaft; Begründung einer Aufklärungspflicht bezüglich vermögensrelevanter Tatsachen nach vorangegangenem gefährlichen Tun (Ingerenz); Besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Anlegern als an den Fondsgesellschaften Beteiligten und den Gesellschaften aus dem Konzept des sog. blind pools; Eingehen wirtschaftlich wertloser stiller Beteiligungen; Veranlassung von Sonderzuwendungen ohne Sachgrund

BGH, Beschluss vom 08.03.2017 - Aktenzeichen 1 StR 540/16

DRsp Nr. 2017/6662

Schädigung des Vermögens einer Kommanditgesellschaft; Begründung einer Aufklärungspflicht bezüglich vermögensrelevanter Tatsachen nach vorangegangenem gefährlichen Tun (Ingerenz); Besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Anlegern als an den Fondsgesellschaften Beteiligten und den Gesellschaften aus dem Konzept des sog. „blind pools“; Eingehen wirtschaftlich wertloser stiller Beteiligungen; Veranlassung von Sonderzuwendungen ohne Sachgrund

Eine Strafbarkeit wegen Betrugs durch Unterlassen kommt für alle Personen in Frage, die eine von § 13 Abs. 1 StGB erfasste Pflicht zur Aufklärung anderer über vermögensrelevante Tatsachen haben. Die Pflicht muss stets darauf gerichtet sein, unrichtigen oder unvollständigen Vorstellungen des Getäuschten über Tatsachen, die zu einer Vermögensschädigung führen können, durch aktive Aufklärung entgegenzuwirken. Ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Anlegern und Gesellschaftern an Fondsgesellschaften kann eine solche Aufklärungspflicht begründen.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 26. April 2016 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 13 Abs. 1; StGB § 263; StGB § 266; BGB § 242; GG Art. 103 Abs. 2;

Gründe