LAG Hamm, vom 11.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1260/20
ArbG Herne, vom 04.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 178/20
Schätzung eines immateriellen Schadens gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPOFestsetzung des Schadensersatzes bei nicht vollständig erfüllter Auskunftspflicht nach § 15 Abs. 1 DSGVO durch das GerichtRechtssystematik bei der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs im Bereich der DSGVO
BAG, Urteil vom 05.05.2022 - Aktenzeichen 2 AZR 363/21
DRsp Nr. 2022/12207
Schätzung eines immateriellen Schadens gem. Art. 82 Abs. 1DSGVO nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPOFestsetzung des Schadensersatzes bei nicht vollständig erfüllter Auskunftspflicht nach § 15 Abs. 1DSGVO durch das GerichtRechtssystematik bei der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs im Bereich der DSGVO
Orientierungssätze:1. Die Bestimmung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadenersatzanspruchs gem. Art. 82 Abs. 1DSGVO richtet sich nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Rn. 12).2. Es kann dahinstehen, ob eine nicht vollständige Erfüllung der Auskunftspflicht gem. Art. 15 Abs. 1DSGVO für sich genommen einen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1DSGVO begründet. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte das Landesarbeitsgericht im Streitfall die Anspruchshöhe mit 1.000,00 Euro nicht ermessensfehlerhaft zu niedrig festgesetzt (Rn. 11, 15 ff.).
Art. 82DSGVO regelt selbst keine Verfahrensmodalitäten zur Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs. Art. 79 Abs. 1DSGVO sichert nur einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf zu. Dem Äquivalenz- oder Effektivgrundsatz wird dabei durch die Anwendung des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO Rechnung getragen. Denn diese Bestimmung findet im nationalen Recht auch bei der Durchsetzung anderer Ansprüche auf immateriellen Schadensersatz Anwendung.
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