LAG Hamm - Urteil vom 11.05.2021
6 Sa 1260/20
Normen:
BGB § 134; BGB § 612a; DSGVO Art. 4 Nr. 1; DSGVO Art. 15 Abs. 1; DSGVO Art. 82 Abs. 1; DSGVO Art. 83 Abs. 3;
Fundstellen:
ArbRB 2021, 300
EzA-SD 2022, 13
ITRB 2022, 9
NZA-RR 2021, 517
NZA-RR 2021, 522
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 04.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 178/20

Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO im ArbeitsverhältnisSchadensersatz bei nicht erteilter Auskunft nach DSGVOVerantwortlichkeit des Arbeitgebers im Sinne der DSGVOKein Unterlassungsanspruch hinsichtlich Kundenkontakt durch den Arbeitgeber

LAG Hamm, Urteil vom 11.05.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 1260/20

DRsp Nr. 2021/12407

Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO im Arbeitsverhältnis Schadensersatz bei nicht erteilter Auskunft nach DSGVO Verantwortlichkeit des Arbeitgebers im Sinne der DSGVO Kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich Kundenkontakt durch den Arbeitgeber

1. Der Arbeitnehmer hat nach Art. 15 DSGVO einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1000 Euro bei nicht erteilter Auskunft durch den Arbeitgeber. 2. Der Arbeitnehmer kann nicht verlangen, dass der Arbeitgeber es unterlässt, während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Kontakt zu Kunden aufzunehmen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 4. September 2020 - 5 Ca 178/20 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. August 2020 zu zahlen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 89,7 %, die Beklagte 10,3 %.

Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 87,2 % und die Beklagte 12,8 %.

Die Revision wird zugelassen, soweit nicht der Kündigungsschutzantrag, der Zahlungsantrag zu Ziffer 2) und der Unterlassungsantrag betroffen sind.

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 612a; DSGVO Art. 4 Nr. 1; DSGVO Art. 15 Abs. 1; DSGVO Art. 82 Abs. 1; DSGVO Art. 83 Abs. 3;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. 1. 2. 3. 4.