BAG - Urteil vom 24.11.1988
6 AZR 423/86
Normen:
BAT § 48 Abs. 4 Unterabs. 1 S. 2 § 52 Abs. 2 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 52 BAT
DB 1989, 1296
EzBAT § 52 BAT Nr. 16
PersR 1990, 85
ZTR 1989, 232
Vorinstanzen:
I. ArbG Emden - Urteil vom 04.02.1986 - 2 Ca 754/85, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Niedersachsen - Urteil vom 26.05.1986 - 11 Sa 501/86, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Schichtarbeit: Freistellungsanspruch bei übergreifender Schicht

BAG, Urteil vom 24.11.1988 - Aktenzeichen 6 AZR 423/86

DRsp Nr. 2007/24555

Schichtarbeit: Freistellungsanspruch bei übergreifender Schicht

»Der Angestellte hat nach § 52 Abs. 2 BAT auch dann Anspruch auf Freistellung an zwei Arbeitstagen, wenn seine Arbeitsschicht nicht an dem Kalendertag endet, an dem sie begonnen hat. § 48 Unterabsatz 1 Satz 2 BAT ist nicht entsprechend anwendbar.«

Normenkette:

BAT § 48 Abs. 4 Unterabs. 1 S. 2 § 52 Abs. 2 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, in welchem Umfange die Klägerin Anspruch auf Arbeitsbefreiung aus Anlaß ihrer Hochzeit hat. Die Klägerin ist bei dem Beklagten als Nachtschwester im Kreiskrankenhaus A beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Organisationszugehörigkeit beider Parteien der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. § 52 Abs. 2 BAT lautet u.a. wie folgt:

"Der Angestellte wird vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 aus folgenden Anlässen in nachstehendem Ausmaß unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) von der Arbeit freigestellt:

...

d) bei der Eheschließung des Angestellten 2 Arbeitstage,

...

Fällt in den Fällen der Buchstaben d bis g der Anlaß der Freistellung auf einen arbeitsfreien Tag oder ist der dem Anlaß der Freistellung folgende Tag ... arbeitsfrei, vermindert sich der Anspruch auf Freistellung um einen Arbeitstag."