BAG - Urteil vom 19.02.2020
10 AZR 19/19
Normen:
BGB § 288 Abs. 5;
Fundstellen:
AP Metallindustrie Nr. 253
ArbRB 2020, 233
AuR 2020, 384
BAGE 170, 24
BB 2020, 1396
EzA ArbGG 1979 § 101 Nr. 6
EzA BGB 2002 § 319 Nr. 1
EzA TVG § 4 Schiedsgutachten Nr. 2
EzA-SD 2020, 14
NZA 2020, 1050
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 05.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 254/18
ArbG Berlin, vom 19.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 13541/17

Schiedsgutachen und Stillhalteabkommen durch tarifliche Bestimmung einer paritätischen KommissionVorgreiflichkeit des außergerichtlichen Schiedsgutachtens vor KlageerhebungFortführung des tariflichen Leistungsentgelts bei unterbliebener weiterer Leistungsbeurteilung durch den ArbeitgeberEingeschränkte gerichtliche Kontrolle von Entscheidungen der tariflichen paritätischen GremienErsetzung der tariflichen Leistungsbeurteilung durch gerichtliche Entscheidung in analoger Anwendung von § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB

BAG, Urteil vom 19.02.2020 - Aktenzeichen 10 AZR 19/19

DRsp Nr. 2020/7813

Schiedsgutachen und Stillhalteabkommen durch tarifliche Bestimmung einer paritätischen Kommission Vorgreiflichkeit des außergerichtlichen Schiedsgutachtens vor Klageerhebung Fortführung des tariflichen Leistungsentgelts bei unterbliebener weiterer Leistungsbeurteilung durch den Arbeitgeber Eingeschränkte gerichtliche Kontrolle von Entscheidungen der tariflichen paritätischen Gremien Ersetzung der tariflichen Leistungsbeurteilung durch gerichtliche Entscheidung in analoger Anwendung von § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB

1. Sieht ein Tarifvertrag vor, dass eine vom Arbeitnehmer beanstandete Leistungsbeurteilung durch paritätische Gremien auf betrieblicher und tariflicher Ebene überprüft werden muss, handelt es sich regelmäßig um die Vereinbarung eines Schiedsgutachtens im engeren Sinn. Mit ihr ist eine Stillhalteabrede verbunden, ein sog. pactum de non petendo. 2. Die Vereinbarung eines solchen Schiedsgutachtens führt in der Regel dazu, dass eine Klage auf ein höheres Leistungsentgelt, die vor Abschluss des außergerichtlichen Verfahrens erhoben wurde, verfrüht ist und als zurzeit unbegründet abzuweisen ist. Orientierungssätze: