ArbG Düsseldorf, vom 14.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3154/12
Schließung einer Betriebskrankenkasse und Beendigung der Arbeitsverhältnisse - Identität mit fingierter Krankenkasse - keine Kündigung ohne Unterbringungsverfahren - Ausnahmen für ordentlich kündbare Arbeitnehmer
LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 334/13
DRsp Nr. 2013/19731
Schließung einer Betriebskrankenkasse und Beendigung der Arbeitsverhältnisse – Identität mit fingierter Krankenkasse – keine Kündigung ohne Unterbringungsverfahren – Ausnahmen für ordentlich kündbare Arbeitnehmer
1. Im Falle der Schließung einer Betriebskrankenkasse enden die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter/innen nicht deshalb, weil die Arbeitgeberin erloschen ist. Die gemäß § 155 Abs.1 S.2 SGB V zum Zwecke der Abwicklung fingierte Betriebskrankenkasse ist als Rechtsperson mit der ursprünglichen Körperschaft identisch.2. Die Arbeitsverhältnisse der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse enden nicht gemäß § 164 Abs.4 S.1 SGB V zum Zeitpunkt der Schließung kraft Gesetzes. § 164 Abs.4 S.1 SGB V setzt voraus, dass zunächst das in § 164 Abs.3 SGB V vorgesehene Unterbringungsverfahren durchgeführt worden ist. Da die ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse gemäß § 155 Abs.4 S.9 SGB V von diesem Unterbringungsverfahren ausgenommen sind, findet § 164 Abs.4 S.1 SGB V auf sie keine Anwendung.
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