BAG - Urteil vom 28.03.2019
8 AZR 421/17
Normen:
BGB § 242; BGB § 246 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; SrGB § 266 Abs. 1; BDSG a.F. § 32 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 148
BB 2019, 2035
EzA BDSG § 32 Nr. 8
EzA-SD 2019, 7
NZA 2019, 1212
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 12.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 858/16
ArbG Bocholt, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 333/16

Schlüssiger Sachvortrag für einen SchadensersatzanspruchOffene Videoüberwachung und allgemeines Persönlichkeitsrecht

BAG, Urteil vom 28.03.2019 - Aktenzeichen 8 AZR 421/17

DRsp Nr. 2019/12010

Schlüssiger Sachvortrag für einen Schadensersatzanspruch Offene Videoüberwachung und allgemeines Persönlichkeitsrecht

Orientierungssatz: Eine Datenerhebung durch den Arbeitgeber mittels einer offenen Videoüberwachung ist unverhältnismäßig und damit nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG aF unzulässig, wenn sie für den Arbeitnehmer einen solchen psychischen Anpassungs- und Leistungsdruck erzeugt, dass sie als eine einer verdeckten Videoüberwachung vergleichbar eingriffsintensive Maßnahme anzusehen ist und kein durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers bestand (Rn. 37, 39).

1. Unbestimmte Vermutungen oder der Verdacht einer Pflichtverletzung reichen im Prozess nicht als Grundlage zur Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs aus. Allein ein Warenschwund oder ein Fehlbetrag sind nicht geeignet, ohne Hinzutreten weiterer Umstände den Beschäftigten einer Lottoannahmestelle eine unerlaubte Handlung anzulasten.