OLG München - Endurteil vom 06.12.2019
10 U 2848/19
Normen:
BGB § 823;
Fundstellen:
NJW 2020, 1685
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 06.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 199/17

Schmerzensgeld nach einem VerkehrsunfallSchmerzensgeldbemessung bei tödlichen VerletzungenBis zum Tod durchgehender oder überwiegender Zustand der Empfindungsunfähigkeit oder BewusstlosigkeitSchmerzensgeldmindernde Wirkung

OLG München, Endurteil vom 06.12.2019 - Aktenzeichen 10 U 2848/19

DRsp Nr. 2019/18100

Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall Schmerzensgeldbemessung bei tödlichen Verletzungen Bis zum Tod durchgehender oder überwiegender Zustand der Empfindungsunfähigkeit oder Bewusstlosigkeit Schmerzensgeldmindernde Wirkung

1. Bei der Schmerzensgeldbemessung ist bei tödlichen Verletzungen auf die Dauer der Beeinträchtigung vor dem Tod abzustellen und zu klären, ob die Körperverletzung eine immaterielle Beeinträchtigung darstellt, die einen Ausgleich in Geld erforderlich macht; der Tod als solcher gewährt keinen Schmerzensgeldanspruch.2. Schmerzensgeldmindernde Wirkung hat ein bis zum Tod durchgehender oder überwiegender Zustand der Empfindungsunfähigkeit oder Bewusstlosigkeit.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten vom 05.06.2019 wird das Endurteil des LG Passau vom 06.05.2019 (Az.: 4 O 199/17) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden verurteilt, die Kläger samtverbindlich von den nicht anrechenbaren, außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.326,63 EUR brutto freizustellen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 23 %, die Kläger als Erbengemeinschaft K 1 bis K 4 70 %, die Klägerin zu 1) 3 %, die Klägerin zu 2) 2 % und die Klägerin zu 4) 2 %.

II. 3. 4.