Auf die Berufung der Beklagten vom 05.06.2019 wird das Endurteil des LG Passau vom 06.05.2019 (Az.:
Die Beklagten werden verurteilt, die Kläger samtverbindlich von den nicht anrechenbaren, außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.326,63 EUR brutto freizustellen.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 23 %, die Kläger als Erbengemeinschaft K 1 bis K 4 70 %, die Klägerin zu 1) 3 %, die Klägerin zu 2) 2 % und die Klägerin zu 4) 2 %.
II. 3. 4.
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