OLG Rostock - Urteil vom 05.11.2021
5 U 119/13
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831;
Fundstellen:
VersR 2022, 580
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 07.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 445/10

Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht von immateriellen und materiellen Zukunftsschäden im Zusammenhang mit einer GeburtBehandlungsfehler in Form eines BefunderhebungsfehlersIndikation zur Durchführung eines NotkaiserschnittsBemessung von Schmerzensgeld

OLG Rostock, Urteil vom 05.11.2021 - Aktenzeichen 5 U 119/13

DRsp Nr. 2022/273

Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht von immateriellen und materiellen Zukunftsschäden im Zusammenhang mit einer Geburt Behandlungsfehler in Form eines Befunderhebungsfehlers Indikation zur Durchführung eines Notkaiserschnitts Bemessung von Schmerzensgeld

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 07.08.2013, Az. 10 O 445/10, abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 300.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm infolge der fehlerhaften Behandlung vom 27.10.2007 entstehen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.466,08 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.02.2011 für vorgerichtliche Anwaltsgebühren zu zahlen.

2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.