KG - Urteil vom 06.12.2022
21 U 56/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 254; ZPO § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 121/21

Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem UnfallWinterliche Räum- und StreupflichtErnsthafte lokale Glättegefahr

KG, Urteil vom 06.12.2022 - Aktenzeichen 21 U 56/22

DRsp Nr. 2022/17851

Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Unfall Winterliche Räum- und Streupflicht Ernsthafte lokale Glättegefahr

1. Eine winterliche Räum- und Streupflicht kann nicht nur bei allgemeiner Glätte, sondern auch bei einer ernsthaften lokalen Glättegefahr bestehen. 2. Ob eine ernsthafte lokale Glättegefahr besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei kommt es stets auf den Pflichtenmaßstab an, der an den primär Verkehrssicherungspflichtigen zu stellen ist, der den Verkehr auf der in Rede stehenden Fläche eröffnet hat. Dieser Maßstab gilt auch für einen Dritten, auf den der primär Verkehrssicherungspflichtige die Räum- und Streupflicht übertragen hat.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts vom 23. März 2022 unter Aufhebung der Kostenentscheidung abgeändert, sodass es nunmehr wie folgt lautet:

1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 5.404,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. November 2021 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu 2) wird weiter verurteilt, an die A (Schadensnummer ...) 800,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. November 2021 zu zahlen.