Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.11.2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
A.
Die Klägerin ist die Ehefrau des am ##.10.2014 verstorbenen L(im Folgenden: Erblasser). Sie ist gemeinsam mit ihrer Tochter L2 in ungeteilter Erbengemeinschaft Rechtsnachfolgerin des Erblassers.
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