OLG Hamm - Urteil vom 20.11.2019
12 U 9/19
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 278; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 8/18

Schmerzensgeldanspruch aus abgetretenem RechtBehauptete Pflichtverletzung eines Alten- und PflegeheimbetreibersUmfang von ObhutspflichtenErhöhte Selbstgefährdungstendenz

OLG Hamm, Urteil vom 20.11.2019 - Aktenzeichen 12 U 9/19

DRsp Nr. 2021/1033

Schmerzensgeldanspruch aus abgetretenem Recht Behauptete Pflichtverletzung eines Alten- und Pflegeheimbetreibers Umfang von Obhutspflichten Erhöhte Selbstgefährdungstendenz

Ein Heimträger hat aus dem Heimvertrag Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit des ihr anvertrauten Heimbewohners begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.11.2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 278; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831;

Gründe

A.

Die Klägerin ist die Ehefrau des am ##.10.2014 verstorbenen L(im Folgenden: Erblasser). Sie ist gemeinsam mit ihrer Tochter L2 in ungeteilter Erbengemeinschaft Rechtsnachfolgerin des Erblassers.