LAG Nürnberg - Urteil vom 09.06.2017
7 Sa 231/16
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 2; SGB VII § 104 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2017, 522
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 19.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 718/15

Schmerzensgeldanspruch einer Medizinischen Fachangestellten bei bedingt vorsätzlicher Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften durch den Betreiber einer Arztpraxis

LAG Nürnberg, Urteil vom 09.06.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 231/16

DRsp Nr. 2017/11349

Schmerzensgeldanspruch einer Medizinischen Fachangestellten bei bedingt vorsätzlicher Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften durch den Betreiber einer Arztpraxis

1. Das Haftungsprivileg des § 104 SGB VII entfällt, wenn sich der (doppelte) Vorsatz des Handelnden auf die Verletzungshandlung und den Verletzungserfolg bezieht; bedingter Vorsatz reicht aus. 2. Allein der Verstoß gegen bestehende Schutzpflichten indiziert noch keinen Vorsatz bezüglich der Herbeiführung eines Arbeitsunfalls im Sinne des § 104 SGB VII; eine vorsätzliche Pflichtverletzung mit einer ungewollten Unfallfolge kann nicht mit einem gewollten Arbeitsunfall oder einer gewollten Berufskrankheit gleichgesetzt werden. 3. In tatsächlicher Hinsicht gibt es jedoch keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der vorsätzlich eine zugunsten der Arbeitnehmerin bestehende Schutzvorschrift missachtet, eine Schädigung oder eine mögliche Berufskrankheit der Arbeitnehmerin nicht billigend in Kauf nimmt; insoweit kommt es stets auf die genauen Umstände des Einzelfalles an.