LAG Köln - Urteil vom 16.11.1995
6 Sa 713/95
Normen:
BGB §§ 826 830 Abs. 2 § 840 Abs. 1 ; UWG § 12 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 31.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 136/95

Schmiergeld: Anscheinsbeweis für Schädigung des Arbeitgebers - Schaden - Gehilfe - Vorsatz

LAG Köln, Urteil vom 16.11.1995 - Aktenzeichen 6 Sa 713/95

DRsp Nr. 2001/4305

Schmiergeld: Anscheinsbeweis für Schädigung des Arbeitgebers - Schaden - Gehilfe - Vorsatz

1. Bei der Annahme von Schmiergeldern spricht ein Anscheinsbeweis dafür, daß der Arbeitgeber um die dem Arbeitnehmer zugeflossenen Beträge geschädigt ist.2. Anders als beim Haupttäter, der Schmiergelder annimmt, besteht zu Lasten des Gehilfen keine Vermutung dafür, bei der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes vorsätzlich gehandelt zu haben. Der Vorsatz ist vielmehr im Einzelfall nachzuweisen.

Normenkette:

BGB §§ 826 830 Abs. 2 § 840 Abs. 1 ; UWG § 12 ;

Tatbestand:

Der Beklagte zu 1) war vom 01.03.1974 an Arbeitnehmer der Rechtsvorgängerin der beiden Klägerinnen. Diese sind zum 01.01.1993 aus der früheren B. AG Eitorf hervorgegangen, nachdem der in Eitorf gelegene Betrieb an die Klägerin zu 1) veräußert wurde, während die in Bad Godesberg gelegene Betriebsstätte bei der B. AG verblieb, die jedoch zur gleichen Zeit in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Klägerin zu 2) umgewandelt wurde. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die Ehefrau des Beklagten zu 1).