BSG - Urteil vom 25.10.1995
3 RK 30/94
Normen:
BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 2 § 68 Abs. 5 ; SGB V § 12 Abs. 1 § 33 Abs. 1 S. 1 § 34 Abs. 4 § 128 ;
Fundstellen:
DB 1996, Beil. 14 S. 7
SozR 3-2500 § 33 Nr. 17
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 15.07.1994

Schreibtelefon als notwendiges Hilfsmittel in der Krankenversicherung

BSG, Urteil vom 25.10.1995 - Aktenzeichen 3 RK 30/94

DRsp Nr. 1996/20547

Schreibtelefon als notwendiges Hilfsmittel in der Krankenversicherung

Ein Schreibtelefon kann für einen hörunfähigen Versicherten als notwendiges Hilfsmittel betrachtet werden, wenn bei ihm ohne die Möglichkeit der Fernkommunikation die Gefahr der Vereinsamung besteht (Abgrenzung zu BSG vom 26.10.1982 - 3 RK 28/82 und vom 22.5.1984 - 8 RK 45/83 = BSG SozR 2200 § 182b Nrn 26, 30; Fortführung von BSG vom 3.11.1993 - 1 RK 42/92 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 5). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 2 § 68 Abs. 5 ; SGB V § 12 Abs. 1 § 33 Abs. 1 S. 1 § 34 Abs. 4 § 128 ;

Gründe:

Streitig ist ein Anspruch nach § 33 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - (SGB V) auf Versorgung mit einem Schreibtelefon als Hilfsmittel der Krankenversicherung (KV).

Die bei der beklagten AOK als Rentnerin krankenversicherte Klägerin ist seit ihrem 8. Lebensjahr taub; eine sprachliche Restartikulationsfähigkeit ist vorhanden. Sie ist ledig und wohnt allein in einer kleinen Wohnung eines Mietshauses in N bei H. Ihre nächsten Angehörigen leben im Kreis L.