Streitig ist ein Anspruch nach § 33 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - (SGB V) auf Versorgung mit einem Schreibtelefon als Hilfsmittel der Krankenversicherung (KV).
Die bei der beklagten AOK als Rentnerin krankenversicherte Klägerin ist seit ihrem 8. Lebensjahr taub; eine sprachliche Restartikulationsfähigkeit ist vorhanden. Sie ist ledig und wohnt allein in einer kleinen Wohnung eines Mietshauses in N bei H. Ihre nächsten Angehörigen leben im Kreis L.
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