BAG - Urteil vom 21.12.2005
7 AZR 541/04
Normen:
TzBfG § 3 Abs. 1 § 14 Abs. 4 § 15 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 752
AuR 2006, 170
BB 2006, 894
DB 2006, 564
MDR 2006, 816
NJW 2006, 1084
NZA 2006, 321
ZIP 2006, 965
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 11.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 142/04
ArbG Kaiserslautern, vom 26.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1292/03

Schriftform bei Zweckbefristung des Arbeitsvertrages - konkrete Bezeichnung des Vertragszwecks

BAG, Urteil vom 21.12.2005 - Aktenzeichen 7 AZR 541/04

DRsp Nr. 2006/2345

Schriftform bei Zweckbefristung des Arbeitsvertrages - konkrete Bezeichnung des Vertragszwecks

»Die Befristung des Arbeitsvertrags bedarf nach § 14 Abs. 4 TzBfG der Schriftform. Dies gilt auch für die Zweckbefristung gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. TzBfG. Da die Vertragsdauer bei der Zweckbefristung von dem Vertragszweck abhängt, muss der Vertragszweck schriftlich vereinbart sein.«

Orientierungssätze:1. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass das Arbeitsverhältnis bei Erreichen eines bestimmten Zwecks enden soll (Zweckbefristung, § 3 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. TzBfG), muss der Vertragszweck nach § 14 Abs. 4 TzBfG schriftlich vereinbart sein.2. Eine wirksame Zweckbefristung setzt voraus, dass der konkrete Zweck, mit dessen Erreichung das Arbeitsverhältnis enden soll, genau bezeichnet ist. Es muss zweifelsfrei feststellbar sein, bei Eintritt welchen Ereignisses das Arbeitsverhältnis enden soll.

Normenkette:

TzBfG § 3 Abs. 1 § 14 Abs. 4 § 15 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten - soweit für die Revision von Bedeutung - darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund einer am 2./9. Juli 2003 vereinbarten Befristung am 30. Juni 2004 geendet hat.