LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 09.05.2023
2 Sa 146/22
Normen:
BGB § 126a; NachwG § 2 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
NZA-RR 2023, 472
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 20.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 99/22

Schriftformerfordernis bei Sonderkündigungsrecht mit AnkündigungsfristZwingendes Schriftformerfordernis bei Kündigungen gem. § 623 BGBAbwicklungsvertrag und KündigungBegründung des Schriftformzwangs bei KündigungenErsatz der Schriftform durch elektronische Form mit Namensunterzeichnung und elektronischer SignaturKeine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch elektronische FormStrikte Trennung zwischen den Formvorschriften des Bürgerlichen Rechts und denjenigen des ProzessrechtsTreuwidriges Berufen auf den Formmangel des § 623 BGB

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.05.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 146/22

DRsp Nr. 2023/9992

Schriftformerfordernis bei Sonderkündigungsrecht mit Ankündigungsfrist Zwingendes Schriftformerfordernis bei Kündigungen gem. § 623 BGB Abwicklungsvertrag und Kündigung Begründung des Schriftformzwangs bei Kündigungen Ersatz der Schriftform durch elektronische Form mit Namensunterzeichnung und elektronischer Signatur Keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch elektronische Form Strikte Trennung zwischen den Formvorschriften des Bürgerlichen Rechts und denjenigen des Prozessrechts Treuwidriges Berufen auf den Formmangel des § 623 BGB

1. Die Einräumung des Rechtes für eine Partei eines Arbeitsvertrages mit einer bestimmten Ankündigungsfrist vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden zu können, stellt ein § 12 Satz 1 KSchG vergleichbares Sonderkündigungsrecht dar, welches in einem Abwicklungsvertrag eingeräumt werden kann, dessen Ausübung jedoch dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB unterfällt. 2. § 623 BGB erfasst jedes Arbeitsverhältnis. Der Gesetzgeber hat das Schriftformerfordernis als konstitutiv angesehen. Es handelt sich deshalb um zwingendes Recht, welches weder durch vertragliche noch durch tarifvertragliche Regelungen abbedungen werden kann (BAG, Urteil vom 17.12.2015 - 6 AZR 709/14 - Rn. 35, juris).