EuGH - Urteil vom 10.03.2011
Rs. C-477/09
Normen:
Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23) in der durch die Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 geänderten Fassung (ABl. L 270, S. 10) Art. 8; Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23) in der durch die Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 geänderten Fassung (ABl. L 270, S. 10) Art. 9;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Cour de cassation (Frankreich), vom 18.11.2009

Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers; Befriedigung der nicht erfüllten Arbeitnehmeransprüche; Bestimmung der zuständigen Garantieeinrichtung; Berufungsmöglichkeit auf günstigere Garantie nach nationalem Recht; Charles Defossez gegen Christian Wiart

EuGH, Urteil vom 10.03.2011 - Aktenzeichen Rs. C-477/09

DRsp Nr. 2011/4625

Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers; Befriedigung der nicht erfüllten Arbeitnehmeransprüche; Bestimmung der zuständigen Garantieeinrichtung; Berufungsmöglichkeit auf günstigere Garantie nach nationalem Recht; Charles Defossez gegen Christian Wiart

1. Art. 3 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in ihrer Fassung vor derjenigen, die sich aus ihrer Änderung durch die Richtlinie 2002/74/EG ergibt, ist dahin auszulegen, dass für die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche eines Arbeitnehmers, der seine Beschäftigung gewöhnlich in einem anderen Mitgliedstaat als dem ausgeübt hat, in dem sich der Sitz seines vor dem 8. Oktober 2005 für zahlungsunfähig erklärten Arbeitgebers befindet, die Garantieeinrichtung des Mitgliedstaats des Sitzes des Arbeitgebers für die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen verantwortlich ist, wenn dieser Arbeitgeber keinen Betrieb in diesem anderen Mitgliedstaat hat und seine Beitragspflicht für die Finanzierung dieser Einrichtung im Mitgliedstaat seines Sitzes erfüllt.