BGH - Beschluss vom 31.07.2017
II ZR 10/15
Normen:
GG Art. 9 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 39 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 06.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1512/13
OLG Thüringen, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 344/14

Schutz der negativen Vereinigungsfreiheit für die Mitgliedschaft in einem Prüfungsverband hinsichtlich Kündigungsfrist

BGH, Beschluss vom 31.07.2017 - Aktenzeichen II ZR 10/15

DRsp Nr. 2017/13369

Schutz der negativen Vereinigungsfreiheit für die Mitgliedschaft in einem Prüfungsverband hinsichtlich Kündigungsfrist

Die durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützte negative Vereinigungsfreiheit für die Mitgliedschaft in einem Prüfungsverband gebietet keine Abweichung von der nach § 39 Abs. 2 BGB in Vereinen zulässigen Kündigungshöchstfrist von zwei Jahren.

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 10. Januar 2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 39 Abs. 2;

[Gründe]

I. Mit Urteil vom 10. Januar 2017 hat der Senat die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 10. Dezember 2014 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Mit ihrer Anhörungsrüge macht die Beklagte geltend, die Entscheidung verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.

II. Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet.