Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 10. Januar 2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
I. Mit Urteil vom 10. Januar 2017 hat der Senat die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 10. Dezember 2014 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Mit ihrer Anhörungsrüge macht die Beklagte geltend, die Entscheidung verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.
II. Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet.
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