OLG Köln - Urteil vom 07.12.2017
15 U 74/17
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 337/16

Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei sogenannter Selbstöffnung des Betroffenen

OLG Köln, Urteil vom 07.12.2017 - Aktenzeichen 15 U 74/17

DRsp Nr. 2018/3568

Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei sogenannter Selbstöffnung des Betroffenen

Zwar kann sich im Falle einer sogenannten Selbstöffnung der Betroffene nicht auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat. Das gilt aber gerade nicht für Liebesbeziehungen zu unterschiedlichen Personen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.04.2017 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln (Az. 28 O 337/16) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem der Geschäftsführer der Beklagte, zu unterlassen, über die Klägerin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

",

2. 3. 4. 5.