BGH - Urteil vom 03.06.2020
XIII ZR 22/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB (analog) § 1004 Abs. 1 S. 2; GWB § 124 Abs. 1 Nr. 5; VgV § 6 Abs. 2;
Fundstellen:
NZBau 2020, 609
ZfBR 2020, 791
ZfBR 2020, 885
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 44/18
KG, vom 28.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 55/18

Schutz des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bei Tätigkeit eines eingetragenen Vereins durch Beteiligung am Wirtschaftsverkehr; Ausschluss eines Unternehmens ohne hinreichenden sachlichen Grund generell von der Vergabe von Aufträgen oder der Teilnahme an Vergabeverfahren durch einen öffentlichen Auftraggeber hinsichtlich Unterlassungsanspruchs bei Umsetzung einer rechtswidrigen Vergabesperre

BGH, Urteil vom 03.06.2020 - Aktenzeichen XIII ZR 22/19

DRsp Nr. 2020/11525

Schutz des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bei Tätigkeit eines eingetragenen Vereins durch Beteiligung am Wirtschaftsverkehr; Ausschluss eines Unternehmens ohne hinreichenden sachlichen Grund generell von der Vergabe von Aufträgen oder der Teilnahme an Vergabeverfahren durch einen öffentlichen Auftraggeber hinsichtlich Unterlassungsanspruchs bei Umsetzung einer rechtswidrigen Vergabesperre

a) Ein eingetragener Verein, der sich am Wirtschaftsverkehr beteiligt, genießt bei dieser Tätigkeit den Schutz des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.b) Schließt ein öffentlicher Auftraggeber ein Unternehmen ohne hinreichenden sachlichen Grund generell von der Vergabe von Aufträgen oder der Teilnahme an Vergabeverfahren aus, steht dem ausgeschlossenen Unternehmen gegen die Umsetzung einer solchen rechtswidrigen Vergabesperre ein Unterlassungsanspruch zu.c) Ein Interessenkonflikt bei einem Organmitglied des öffentlichen Auftraggebers kann eine Vergabesperre nur insoweit rechtfertigen, als der Gefahr eines Einflusses auf ein Vergabeverfahren nicht durch eine sachgerechte Organisation der Vorbereitung und Durchführung betroffener Vergabeverfahren sowie der hierauf bezogenen Entscheidungsprozesse begegnet werden kann.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. Juni 2019 aufgehoben.