ArbG Flensburg, vom 03.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 13/16
Schutz vor unzulässigen geschäftlichen Handlungen durch einstweilige Verfügung auf UnterlassungAufbau eines Konkurrenzunternehmens als unredliche Geschäftshandlung
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.03.2017 - Aktenzeichen 1 SaGa 4/17
DRsp Nr. 2021/14465
Schutz vor unzulässigen geschäftlichen Handlungen durch einstweilige Verfügung auf UnterlassungAufbau eines Konkurrenzunternehmens als unredliche Geschäftshandlung
1. Nach den Regelungen des UWG kann derjenige, der eine nach § 3UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Vorliegen einer Wiederholungsgefahr als Verfügungsgrund von jedem Mitarbeiter auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Unzulässig sind unlautere geschäftliche Handlungen. Unlauter handelt gem. § 4 Nr. 3c UWG derjenige, der Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat.2. Haben mehrere Beschäftigte eines Unternehmens ein oder mehrere Konkurrenzunternehmen aufgebaut und dabei vertrauliche Unterlagen des Unternehmens genutzt, verfolgen sie gemeinsam einen unredlichen Tatplan zum Schaden des Unternehmens. Da ständige Wiederholungsgefahr droht, kann gegen sie eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung dieser Konkurrenztätigkeit verhängt werden.
Tenor
1. a. i. ii. iii. iv. v. vi. vii. viii. ix. x. xi. xii. b. c. d. e. 2.
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