BVerfG - Urteil vom 18.11.1954
1 BvR 629/52
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 ; LArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) Bayern Art. 11 Abs. 2 Art. 87 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 4, 96
AP Nr. 1 zu Art. 9 GG
AuR 1955, 29
BArbBl 1955, 216
DÖV 1955, 61
DVBl 1955, 25
JZ 1955, 203
MDR 1955, 24
NJW 1954, 1881
RdA 1955, 39
VerwRspr 7, 148
Vorinstanzen:
LAG München, vom 09.08.1952 - Vorinstanzaktenzeichen N 183/52/I

Schutzbereich der Koalitionsfreiheit

BVerfG, Urteil vom 18.11.1954 - Aktenzeichen 1 BvR 629/52

DRsp Nr. 1996/7258

Schutzbereich der Koalitionsfreiheit

»1. Art. 9 Abs. 3 GG schützt auch die Koalition als solche.2. Vereinigungen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG sind nicht nur fachberuflich organisierte Verbände. Mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit ist nicht zugleich die Tariffähigkeit jeder beliebig gestalteten Vereinigung zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen garantiert. Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet jedoch die Institution eines gesetzlich geregelten und geschützten Tarifvertragssystems, dessen Partner frei gebildete Koalitionen sein müssen.3. Mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit ist nicht zugleich die Tariffähigkeit jeder beliebig gestalteten Vereinigung zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen garantiert. Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet jedoch die Institution eines gesetzlich geregelten und geschützten Tarifvertragssystems, dessen Partner frei gebildete Koalitionen sein müssen.4. Der mit der Koalitionsfreiheit gewährleistete Kernbereich des Tarifvertragssystems verbietet es dem Gesetzgeber, die von den Vereinigungen frei gewählten Organisationsformen schlechthin oder in entscheidenden Umfang bei der Regelung der Tariffähigkeit unberücksichtigt zu lassen und auf diese Weise das Grundrecht der Koalitionsfreiheit mittelbar auszuhöhlen.«

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 ; LArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) Bayern Art. 11 Abs. 2 Art. 87 Abs. 2 ;