EuGH - Urteil vom 06.06.2002
Rs C-360/00
Normen:
Berner Übereinkunft i.d.F. vom 28. September 1979 Art. 7 ; EG Art. 12 Abs. 1 ; EG-Vertrag Art. 6 Abs. 1 ; UrhG § 102 Abs. 1 § 121 Abs. 1, Abs. 4 ;
Fundstellen:
DVBl 2002, 1363
NJW 2002, 2858
ZGS 2002, 210
ZUM 2002, 631
wrp 2002, 816
Vorinstanzen:
BGH, vom 30.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen I ZR 133/97

Schutzdauer des Urheberrechts - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Anwendbarkeit auf ein Urheberrecht, das vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags entstanden ist

EuGH, Urteil vom 06.06.2002 - Aktenzeichen Rs C-360/00

DRsp Nr. 2002/16053

Schutzdauer des Urheberrechts - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Anwendbarkeit auf ein Urheberrecht, das vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags entstanden ist

»Das Diskriminierungsverbot des Artikels 6 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 Absatz 1 EG) ist auch auf den Schutz von Urheberrechten in dem Fall anzuwenden, dass der Urheber bereits verstorben war, als der EWG-Vertrag in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, in Kraft getreten ist. Es schließt aus, dass die Schutzdauer, die die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats den Werken eines Urhebers gewähren, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, geringer ist als die, die den Werken seiner eigenen Staatsangehörigen gewährt wird.«

Normenkette:

Berner Übereinkunft i.d.F. vom 28. September 1979 Art. 7 ; EG Art. 12 Abs. 1 ; EG-Vertrag Art. 6 Abs. 1 ; UrhG § 102 Abs. 1 § 121 Abs. 1, Abs. 4 ;

Gründe:

01 - 02 Prozessgeschichte/Sachverhalt

03 - 11 Nationale Rechtsvorschriften

12 - 12 Gemeinschaftsrecht

13 - 22 Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage

23 - 34 Zur Vorlagefrage

35- 35 Kosten