BAG - Urteil vom 21.08.1985
7 AZR 199/83
Normen:
BGB § 315 § 618 Abs. 1 § 619 § 665 § 670 ; GewO § 120a ;
Fundstellen:
AP Nr. 19 zu § 618 BGB
AP Nr. 27 zu § 670 BGB
EzA § 618 BGB Nr. 5
EzBAT § 66 BAT Nr. 3
NZA 1986, 324
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 16.07.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 506/82
LAG Düsseldorf, vom 01.02.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1442/82

Schutzpflichten des Arbeitgebers: Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsschuhe

BAG, Urteil vom 21.08.1985 - Aktenzeichen 7 AZR 199/83

DRsp Nr. 2008/11330

Schutzpflichten des Arbeitgebers: Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsschuhe

»1. Der Arbeitgeber ist nach § 618 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Arbeitnehmer die nach den Unfallverhütungsvorschriften vorgeschriebenen Sicherheitsschuhe zur Verfügung zu stellen (Bestätigung von BAGE 40, 50 = AP Nr. 18 zu § 618 BGB und BAG AP Nr. 17 zu § 618 BGB). 2. Der Arbeitgeber ist auch dann zur Tragung der Anschaffungskosten verpflichtet, wenn er die aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften vorgeschriebenen Sicherheitsschuhe nicht selbst beschafft, sondern den Arbeitnehmer mit dem Erwerb beauftragt. Im Bereich des öffentlichen Dienstes (hier: Forstwirtschaft) kann dies auch durch Erlaß des Arbeitgebers geschehen. 3. Die Erstattung der dem Arbeitnehmer durch die Anschaffung von Sicherheitsschuhen entstehenden Aufwendungen richtet sich nach den Vorschriften des Auftragsrechts (§§ 662 ff. BGB). 4. Setzt der Arbeitgeber durch Erlaß Höchsterstattungsbeträge für die Anschaffung von Sicherheitsschuhen fest, so kann der Arbeitnehmer bei Kenntnis dieser Erlaßpraxis die Erstattung eines von ihm entrichteten höheren Kaufpreises grundsätzlich nur verlangen, wenn er dem Arbeitgeber zuvor von dem beabsichtigten Kauf zu dem höheren Preise Anzeige gemacht und der Arbeitgeber sein Einverständnis erklärt hat.«

Normenkette:

BGB § 315 § 618 Abs. 1 § 619 § 665 § 670 ;