LAG Hamm - Urteil vom 07.11.1996
8 Sa 355/96
Normen:
SchwbG § 21 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BehR 1998, 45
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 1 Ca 1815/95 - 25.01.96,

Schwerbehinderte: unverzügliche Kündigungserklärung nach Zustimmung durch die Hauptfürsorgestelle

LAG Hamm, Urteil vom 07.11.1996 - Aktenzeichen 8 Sa 355/96

DRsp Nr. 2001/5809

Schwerbehinderte: unverzügliche Kündigungserklärung nach Zustimmung durch die Hauptfürsorgestelle

Hat die Hauptfürsorgestelle die Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten erteilt, ist diese Kündigung unverzüglich auszusprechen.

Normenkette:

SchwbG § 21 Abs. 5 ;

Tatbestand

Mit seiner Klage wendet sich der gemäß § 2 SchwbG einem Schwerbehinderten gleichgestellte, inzwischen auch als Schwerbehinderter anerkannte und tariflich nur noch aus wichtigem Grund kündbare, jetzt 59 Jahre alte Kläger, welcher seit dem Jahre 1962 als Maschinenbaumeister und Fachkraft für Arbeitssicherheit in der Maschinenfabrik der Beklagten tätig ist, gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch außerordentliche Kündigung, welche die Beklagte unter dem 23.10.1995 mit sozialer Auslauffrist zum 31.05.1996 aufgrund der Tatsache ausgesprochen hat, daß der Kläger aus gesundheitlichen Gründen körperlich belastende Tätigkeiten nicht mehr ausüben kann und aus diesem Grunde seit dem 31.10.1994 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war. Inwiefern eine den Kläger auslastende Weiterbeschäftigung mit Aufsichtstätigkeiten, als Sicherheitsfachkraft oder als Ausbilder möglich wäre, ist unter den Parteien streitig.