BVerwG - Urteil vom 19.10.1995
5 C 24.93
Normen:
SchwbG § 15 ; SGB X § 20 ;
Fundstellen:
BVerwGE 99, 336
BB 1996, 1443
Buchholz 436.61 § 15 SchwbG Nr. 10
DÖV 1996, 830
DVBl 1996, 858
EzA § 15 SchwbG 1986 Nr. 8
NZA-RR 1996, 288
SGb 1996, 428
ZfSH/SGB 1996, 472
Vorinstanzen:
VG Stade, vom 10.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 183/90
OVG Niedersachsen, vom 14.04.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 6322/92

Schwerbehindertenrecht: Ermittlungspflicht der Hauptfürsorgestelle bei Sonderkündigung, Umfang und Verletzung der Aufklärungspflicht

BVerwG, Urteil vom 19.10.1995 - Aktenzeichen 5 C 24.93

DRsp Nr. 2007/13744

Schwerbehindertenrecht: Ermittlungspflicht der Hauptfürsorgestelle bei Sonderkündigung, Umfang und Verletzung der Aufklärungspflicht

»1. Die Hauptfürsorgestelle hat bei ihrer Ermessensentscheidung im Verfahren über den Sonderkündigungsschutz nach § 15 SchwbG von Amts wegen all das zu ermitteln, was erforderlich ist, um die gegensätzlichen Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Arbeitnehmers abwägen zu können. 2. Die Aufklärungspflicht gewinnt ihre Konturen und Reichweite aus dem materiellen Recht; entscheidend ist der Bezug eines Umstandes zur Behinderung und seine an der Zweckrichtung des behindertenrechtlichen Sonderkündigungsschutzes gemessene Bedeutung. 3. Die Aufklärungspflicht wird verletzt, wenn die Hauptfürsorgestelle sich damit begnügt, das Vorbringen des Arbeitgebers, soweit es im Rahmen der nach § 15 SchwbG gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen ist, nur auf seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen.«

Normenkette:

SchwbG § 15 ; SGB X § 20 ;

Gründe:

I.