BAG - Urteil vom 15.02.2005
9 AZR 635/03
Normen:
SGB IX § 81 Abs. 1, Abs. 2 ; Richtlinie 2000/78/EG des Rates (vom 27. November 2000) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichberechtigung in Beschäftigung und Beruf Art. 2 Abs. 2 lit. b ii Art. 4 Abs. 1 Art. 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 344
BAGE 113, 361
BAGE 165, 361
BAGReport 2005, 275
BB 2005, 2816
DB 2005, 1802
NZA 2005, 870
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 09.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 77/03
ArbG Bremen, vom 05.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7457/02

Schwerbehindertenrecht; Schadensersatz - Diskriminierung wegen Schwerbehinderung

BAG, Urteil vom 15.02.2005 - Aktenzeichen 9 AZR 635/03

DRsp Nr. 2005/9744

Schwerbehindertenrecht; Schadensersatz - Diskriminierung wegen Schwerbehinderung

»1. Gegen die Regelung in § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 1 SGB IX, nach der ein wegen seiner Schwerbehinderung diskriminierter Bewerber, der auch bei benachteiligungsfreier Auswahl die Stelle nicht erhalten hätte, Anspruch auf Entschädigung von bis zu drei Monatsentgelten hat, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. 2. Die Einhaltung der Ausschlussfrist nach § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB IX zur Geltendmachung einer Entschädigung wegen Diskriminierung setzt nicht die Angabe einer bestimmten Forderungshöhe voraus. 3. Der schwerbehinderte Bewerber kann eine Beweislastverschiebung herbeiführen. Voraussetzung ist, dass er Hilfstatsachen darlegt und ggf. unter Beweis stellt, die eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderteneigenschaft vermuten lassen. 4. Steht fest, dass der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung entgegen § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX nicht über die eingegangene Bewerbung eines bestimmten schwerbehinderten Menschen unterrichtet hat, so ist dessen Benachteiligung wegen der Schwerbehinderteneigenschaft zu vermuten.«

Orientierungssätze: