BSG - Beschluss vom 16.11.2017
B 9 SB 64/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 09.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 21 SB 400/15
SG Aachen, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SB 272/15

SchwerbehindertenrechtDivergenzrügeNichtübereinstimmen tragender abstrakter RechtssätzeGenügen der Darlegungspflicht

BSG, Beschluss vom 16.11.2017 - Aktenzeichen B 9 SB 64/17 B

DRsp Nr. 2018/300

Schwerbehindertenrecht Divergenzrüge Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze Genügen der Darlegungspflicht

1. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen. 2. Darzulegen ist, dass das LSG einen von der Rechtsprechung des BSG abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht nur das Recht falsch angewendet hat.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I

Der Kläger leidet an Diabetes und beansprucht deshalb die Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft.

Auf seinen entsprechenden Antrag stellte die Beklagte bei ihm indes lediglich einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 wegen seiner insulinpflichtigen Zuckerkrankheit fest (Bescheid vom 18.12.2014, Widerspruchsbescheid vom 3.3.2015).