Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Der Kläger leidet an Diabetes und beansprucht deshalb die Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft.
Auf seinen entsprechenden Antrag stellte die Beklagte bei ihm indes lediglich einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 wegen seiner insulinpflichtigen Zuckerkrankheit fest (Bescheid vom 18.12.2014, Widerspruchsbescheid vom 3.3.2015).
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