LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.06.2017
L 21 SB 400/15
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SB 272/15

Feststellung eines Grades der BehinderungInsulinpflichtige Diabetes-ErkrankungGravierende Beeinträchtigung in der Lebensführung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.06.2017 - Aktenzeichen L 21 SB 400/15

DRsp Nr. 2017/12315

Feststellung eines Grades der Behinderung Insulinpflichtige Diabetes-Erkrankung Gravierende Beeinträchtigung in der Lebensführung

1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. 2. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss es zusätzlich zu diesen Kriterien zu einer gravierenden Beeinträchtigung in der Lebensführung kommen - sei es bedingt durch den konkreten Therapieaufwand oder durch die jeweilige Stoffwechselqualität oder wegen sonstiger gravierender Auswirkungen der Erkrankungen; der Betroffene muss zudem auch krankheitsbedingt erheblich in der Lebensführung beeinträchtigt sein.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 1;

Tatbestand

Der am 00.00.1970 geborene Kläger begehrt einen Grad der Behinderung von 50 aufgrund seiner insulinpflichtigen Blutzuckererkrankung.