BAG - Urteil vom 16.01.1985
7 AZR 373/83
Normen:
SchwbG §§ 12, 18 ;
Fundstellen:
AP Nr. 14 zu § 12 SchwbG
DB 1985, 2108
EzA § 12 SchwbG Nr. 14
NZA 1986, 31
SAE 1985, 272
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 14.07.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 316/80
LAG Nürnberg, vom 05.05.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 82/81

Schwerbehinderter; Regelfrist zur Unterrichtung des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 16.01.1985 - Aktenzeichen 7 AZR 373/83

DRsp Nr. 1997/7588

Schwerbehinderter; Regelfrist zur Unterrichtung des Arbeitgebers

»1. Der Arbeitnehmer, der beantragt hat, seine Schwerbehinderteneigenschaft festzustellen, darf die Regelfrist von einem Monat seit Zugang der Kündigung, innerhalb derer er dem Arbeitgeber die Antragstellung mitteilen muß, wenn er sich den Sonderkündigungsschutz nach dem SchwbG erhalten will (vgl. BAG 30, 141; 39, 59), grundsätzlich voll ausschöpfen. Zu einem früheren Zeitpunkt braucht er den Arbeitgeber nur zu unterrichten, wenn er aufgrund besonderer Umstände damit rechnen muß, während des restlichen Laufs der Regelfrist hierzu nicht mehr in der Lage zu sein. 2. Ob diese Grundsätze auch für die Mitteilung der festgestellten Schwerbehinderteneigenschaft gelten, bleibt unentschieden.«

Normenkette:

SchwbG §§ 12, 18 ;

Tatbestand: