BGH - Urteil vom 24.11.2020
VI ZR 415/19
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 630a Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2021, 168
VersR 2021, 802
Vorinstanzen:
LG München I, vom 15.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 21213/16
OLG München, vom 10.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 3170/19

Sekundäre Darlegungslast der Behandlungsseite bei behaupteten Hygieneverstößen und Beachtlichkeit des Bestreitens; Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Fehler bei einer ärztlichen Behandlung (hier: Legen einer Infusion durch einen Arzt ohne Einhaltung der Hygienevorschriften)

BGH, Urteil vom 24.11.2020 - Aktenzeichen VI ZR 415/19

DRsp Nr. 2021/616

Sekundäre Darlegungslast der Behandlungsseite bei behaupteten Hygieneverstößen und Beachtlichkeit des Bestreitens; Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Fehler bei einer ärztlichen Behandlung (hier: Legen einer Infusion durch einen Arzt ohne Einhaltung der Hygienevorschriften)

a) Zur Beachtlichkeit des Bestreitens, wenn sich in der Beweisaufnahme herausstellt, dass der von der Behandlungsseite benannte Arzt die streitgegenständliche Infusion, bei der es nach der Behauptung des klagenden Patienten zu Hygieneverstößen gekommen sein soll, gar nicht gelegt hat.b) Zur sekundären Darlegungslast der Behandlungsseite bei behaupteten Hygieneverstößen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. September 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 630a Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen behaupteter Fehler bei einer ärztlichen Behandlung in Anspruch.