BGH - Beschluss vom 20.06.2017
VI ZR 505/16
Normen:
BGB § 823; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
VersR 2017, 1545
ZIP 2017, 1492
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 413/14
KG, vom 04.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 114/15

Sekundäre Darlegungslast des Prozessgegners einer für eine negative Tatsache beweisbelasteten Partei im Falle einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung

BGH, Beschluss vom 20.06.2017 - Aktenzeichen VI ZR 505/16

DRsp Nr. 2017/9739

Sekundäre Darlegungslast des Prozessgegners einer für eine negative Tatsache beweisbelasteten Partei im Falle einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung

Den Prozessgegner der für eine negative Tatsache beweisbelasteten Partei trifft eine sogenannte sekundäre Darlegungslast, deren Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet (Anschluss an BGH, Urteile vom 24. März 2010 - XII ZR 175/08, BGHZ 185, 1 Rn. 20 mwN; vom 29. November 2016 - X ZR 122/14, NZBau 2017, 176 Rn. 33). Das gilt auch im Falle einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung. Der dem Kläger obliegende Beweis der fehlenden Berechtigung kann nur geführt werden, wenn der Verwarnende die Grundlagen für die Ausschließlichkeitsrechte darlegt, auf die er sich mit seiner Verwarnung gestützt hat.

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 75.000 €

Normenkette:

BGB § 823; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).