BAG - Urteil vom 22.02.2017
4 AZR 514/16
Normen:
TVöD Entgeltgruppe 5; TVÜ-VKA § 17 Abs. 7 i.V.m. Anlage 3; BAT § 22; BAT § 23;
Fundstellen:
AP BAT 1975 § 22, 23 Nr. 336
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 05.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 278/16
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 5469/15

Selbstständige Leistungen im Sinne der Vergütungsgruppen V c und VI b BATNormenvollzug und selbstständige LeistungenBestimmung des Arbeitsvorgangs durch das Arbeitsergebnis als Voraussetzung der korrekten Eingruppierung in tarifliche Vergütungsgruppen mit ihren Tätigkeitsmerkmalen

BAG, Urteil vom 22.02.2017 - Aktenzeichen 4 AZR 514/16

DRsp Nr. 2017/5185

Selbstständige Leistungen im Sinne der Vergütungsgruppen V c und VI b BAT Normenvollzug und selbstständige Leistungen Bestimmung des Arbeitsvorgangs durch das Arbeitsergebnis als Voraussetzung der korrekten Eingruppierung in tarifliche Vergütungsgruppen mit ihren Tätigkeitsmerkmalen

Orientierungssätze: 1. Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT müssen im Grundsatz sämtliche Anforderungen des zu prüfenden Tätigkeitsmerkmals innerhalb eines Arbeitsvorgangs erfüllt sein. Die Möglichkeit einer Gesamtbetrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT stellt hingegen die Ausnahme dar. 2. Ob eine Tätigkeit "selbständige Leistungen" im tariflichen Sinne erfordert, kann nicht im Wege einer Gesamtbetrachtung, sondern nur bezogen auf den jeweiligen Arbeitsvorgang beurteilt werden. Da das selbständige Erarbeiten eines Ergebnisses auf den dazu erforderlichen gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen aufbaut, können "selbständige Leistungen" deshalb nur im Rahmen von Arbeitsvorgängen anfallen, die für sich genommen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern.