LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.07.2016
8 Sa 278/16
Normen:
TVöD -VKA Entgeltgruppe E6; TVöD -VKA Entgeltguppe E8;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 5469/15

Eingruppierung eines Hilfspolizeibeamten im Außendienst des Straßenverkehrsamts

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.07.2016 - Aktenzeichen 8 Sa 278/16

DRsp Nr. 2017/10036

Eingruppierung eines Hilfspolizeibeamten im Außendienst des Straßenverkehrsamts

Orientierungssätze: Eingruppierung eines Hilfspolizeibeamten im Außendienst des Straßenverkehrsamts.

Ein Hilfspolizist im Außendienst des Straßenverkehrsamts ist in die Entgeltgruppe E5 gem. TVöD -VKA einzugruppieren. Eine solche Tätigkeit erfordert gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, erfüllt jedoch das tarifliche Merkmal der Selbständigkeit nicht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main von 27. Januar 2016 - 14 Ca 5469/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVöD -VKA Entgeltgruppe E6; TVöD -VKA Entgeltguppe E8;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe E 8, hilfsweise die Entgeltgruppe E 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst Bereich kommunaler Arbeitgeber (TVöD -VKA).

Der Kläger ist bei der beklagten Stadt seit dem 1. Juni 2007 als Betriebsangestellter im Außendienst des Straßenverkehrsamtes beschäftigt. Er ist mindestens 75 % seiner Arbeitszeit im Außendienst tätig.

Der Arbeitsvertrag der Parteien, wegen dessen Einzelheiten im Übrigen auf BI. 8 ff. d. A. Bezug genommen wird, lautet auszugsweise wie folgt:

"...

§ 3