OLG Hamm - Beschluss vom 24.06.2021
5 RBs 107/21
Normen:
OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 150 Js 831/20

Selbstständige Taten im Sinne des § 264 StPO bei Zwischen- und Hauptprüfung im Sektor Fahrstuhl-SicherheitVerjährungszeitpunkt bei nicht durchgeführten FahrstuhlprüfungenUnschädlichkeit fehlender (hier: Tatzeit und Tatort) oder falscher Bezeichnung des Nebenbeteiligten für Wirksamkeit des BußgeldbescheidsWartungsvertrag kein Ersatz bei Fahrstuhlprüfung

OLG Hamm, Beschluss vom 24.06.2021 - Aktenzeichen 5 RBs 107/21

DRsp Nr. 2021/11106

Selbstständige Taten im Sinne des § 264 StPO bei Zwischen- und Hauptprüfung im Sektor Fahrstuhl-Sicherheit Verjährungszeitpunkt bei nicht durchgeführten Fahrstuhlprüfungen Unschädlichkeit fehlender (hier: Tatzeit und Tatort) oder falscher Bezeichnung des Nebenbeteiligten für Wirksamkeit des Bußgeldbescheids Wartungsvertrag kein Ersatz bei Fahrstuhlprüfung

1) Zu den formellen Anforderungen an den Inhalt eines Bußgeldbescheides im selbständigen Verfahren gegen eine Nebenbeteiligte und den Auswirkungen diesbezüglicher Mängel auf die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides als Verfahrensgrundlage (hier insbesondere Bezeichnung der Nebenbeteiligten, Angabe der Tatzeit und der handelnden Person).2) Bei der nicht rechtzeitigen Vornahme von Zwischen- und Hauptprüfung eines Fahrstuhls nach § 16 Abs. 1 BetrSichV i.V.m. Anhang II Abschnitt 2 Nr. 4.1 und 4.3 handelt es sich um selbständige prozessuale Taten im Sinne von § 264 StPO.3) Die Verjährung für die nicht rechtzeitige Vornahme der Hauptprüfung beginnt als Dauerordnungswidrigkeit grundsätzlich mit der Beendigung des ordnungswidrigen Zustandes zu laufen, während die Verjährung für die nicht rechtzeitige Vornahme der Zwischenprüfung spätestens mit Fälligkeit der Hauptprüfung beginnt.