LAG Hamm - Urteil vom 26.01.2005
18 Sa 1635/04
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 Satz 1 § 4 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 17.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 145/04

Selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit bei weisungswidriger Benutzung einer Drehbank

LAG Hamm, Urteil vom 26.01.2005 - Aktenzeichen 18 Sa 1635/04

DRsp Nr. 2005/5470

Selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit bei weisungswidriger Benutzung einer Drehbank

Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitsunfähigkeit schuldhaft verursacht, wenn er eine Drehbank weisungswidrig aus nicht nachvollziehbaren Gründen für die Bearbeitung einer Welle benutzt und sich hierbei Verletzungen zugezogen hat; schon das weisungswidrige Verhalten muss als besonders leichtfertig angesehen werden.

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1 Satz 1 § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche des Klägers im Krankheitsfall für die Zeit vom 03.11.2003 bis zum 13.12.2003.

Der am 22.01.14xx geborene Kläger hat eine Berufsausbildung zum Maschinenbauer abgeschlossen. Am 02.09.2002 trat er in den Betrieb der Beklagten als Schlosser ein. Sein Stundenlohn betrug 13,-- EUR.

Am 03.11.2003 kam es zu einem Arbeitsunfall. Der Kläger zog sich bei der Bearbeitung einer Welle auf der Drehmaschine den Bruch des rechten Daumengelenkes zu. Der Unfallhergang selbst ist zwischen den Parteien umstritten. Beim Durchgangsarzt D1. P2xx in L1xxxxxxx gab der Kläger als Unfallhergang an, dass beim Schmiergeln einer Welle das Schmiergelpapier in die Drehbahn geraten sei und die rechte Hand mitgezogen habe.

Der Kläger war im Anspruchszeitraum arbeitsunfähig krank. Die Beklagte weigerte sich, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten, so auch mit Schreiben vom 01.12.2003 (Bl. 4 d.A.).