BSG - Urteil vom 14.02.2001
B 9 V 9/00 R
Normen:
BVG § 44 Abs. 2, § 44 Abs. 5 S. 1 Hs. 2; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB I § 13, § 14, § 15, § 16, § 40 Abs. 1 ; SGB VI § 46 Abs. 3, § 90 Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 115 Abs. 6 ; SGB X § 44 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
AuA 2002, 233
NZS 2001, 599
SozR-3 1200 § 14 Nr. 31
Vorinstanzen:
LSG München - L 18 V 1/00 - 05.04.2000,
SG Bayreuth, vom 01.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 V 13/98

Serienschreiben des Leistungsträgers an einen von einer Rechtsänderung betroffenen Personenkreis, sozialrechtlicher Herstellungsanspruch im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Urteil vom 14.02.2001 - Aktenzeichen B 9 V 9/00 R

DRsp Nr. 2001/12795

Serienschreiben des Leistungsträgers an einen von einer Rechtsänderung betroffenen Personenkreis, sozialrechtlicher Herstellungsanspruch im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Ein Leistungsträger darf in seinen Unterlagen erfaßte Angehörige eines Personenkreises nicht aus verwaltungstechnischen Gründen von der Benachrichtigung ausnehmen, wenn er von sich aus ein Serienschreiben an die Angehörigen eines von einer Rechtsänderung betroffenen Personenkreises richtet, worin er diesen empfiehlt, bestimmte Sozialleistungen zu beantragen. 2. Eine gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung beratungsbedürftiger Personen durch einen Leistungsträger kann einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen. 3. Der Leistungsträger hat den Berechtigten im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs innerhalb seiner Zuständigkeit so zu stellen, als sei der Antrag rechtzeitig gestellt worden. Das gilt auch dann, wenn der Antrag Leistungen eines fremden Leistungsträgers betroffen hätte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 44 Abs. 2, § 44 Abs. 5 S. 1 Hs. 2; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB I § 13, § 14, § 15, § 16, § 40 Abs. 1 ; SGB VI § 46 Abs. 3, § 90 Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 115 Abs. 6 ; SGB X § 44 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt, ab dem der Beklagte der Klägerin wiederaufgelebte Witwenrente zu zahlen hat.