LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 05.03.2020
5 TaBV 9/19
Normen:
KSchG § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 3
NZA-RR 2020, 419
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 09.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 2/17

Sexuelle Belästigung als wichtiger Grund für eine außerordentliche KündigungUnerwünschte Zusendung pornografischer Videos per WhatsApp als sexuelle BelästigungEntbehrlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.03.2020 - Aktenzeichen 5 TaBV 9/19

DRsp Nr. 2020/5996

Sexuelle Belästigung als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung Unerwünschte Zusendung pornografischer Videos per WhatsApp als sexuelle Belästigung Entbehrlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung

1. Die unerwünschte Zusendung pornografischer Videos über einen Messenger-Dienst (WhatsApp) an eine Arbeitskollegin ist als Grund "an sich" geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. 2. Unerwünscht ist die Zusendung, wenn dies objektiv erkennbar ist. Wie der Belästiger sein eigenes Verhalten eingeschätzt und empfunden hat oder verstanden wissen wollte, ist unerheblich. Eine sexuelle Belästigung ist bereits kraft Gesetzes untersagt; einer ausdrücklichen vorherigen Ablehnung durch die oder den Betroffene/n bedarf es nicht. Es ist Sache des Versenders pornografischer Videos, sich eines Einverständnisses des Empfängers zu versichern. 3. Eine vorherige Abmahnung kann bei einer unerwünschten Zusendung pornografischer Videos entbehrlich sein.

1. Die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund vom 09.01.2018 - 4 BV 2/17 - werden zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 15 Abs. 1;

Gründe:

A.