SG Karlsruhe - Urteil vom 17.11.2008
S 5 AL 4129/08

SG Karlsruhe - Urteil vom 17.11.2008 (S 5 AL 4129/08) - DRsp Nr. 2010/1316

SG Karlsruhe, Urteil vom 17.11.2008 - Aktenzeichen S 5 AL 4129/08

DRsp Nr. 2010/1316

1. Der Bescheid vom 11.4.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.7.2007 wird aufgehoben, soweit die Beklagte darin die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. - 14.4.2007 aufhebt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat dem Kläger 1/10 seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld.

Der Kläger war seit dem 2.7.1990 bei der A. AG (im Folgenden: AG) als Gießer beschäftigt. Ab dem 17.10.2005 war er arbeitsunfähig und bezog im Anschluss an die Lohnfortzahlung der Arbeitgeberin ab dem 28.11.2005 Krankengeld. Vom 26.6. - 27.7.2006 und vom 25.1. - 15.2.2007 absolvierte er jeweils eine stationäre Rehabilitation; während dieser Zeiträume gewährte ihm der Rentenversicherungsträger Übergangsgeld.

Bereits am 19.12.2006 hatte sich der Kläger - trotz des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses - bei der Beklagten arbeitslos gemeldet. Die Beklagte bewilligte ihm daraufhin mit Bescheid vom 14.2.2007 (in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 28.2.2007) ab dem 16.2.2006 Arbeitslosengeld für die Dauer von 360 Tagen in Höhe von 33,98 EUR pro Tag.