BSG - Beschluss vom 30.08.2017
B 14 AS 97/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II i.d.F .v. 13.05.2011 § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 15.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 4825/16
SG Ulm, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 3207/13

SGB-II-LeistungenGrundsatzrügeMitgliedsbeiträge zum Sozialverband VdKKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageWeiterentwicklung des Rechts

BSG, Beschluss vom 30.08.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 97/17 B

DRsp Nr. 2017/14662

SGB-II -Leistungen Grundsatzrüge Mitgliedsbeiträge zum Sozialverband VdK Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Weiterentwicklung des Rechts

1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird. 2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. 3. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint.