LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.02.2017
L 3 AS 4825/16
Normen:
SGB II a.F. § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGB II a.F. § 11b Abs. 3 S. 1-2; Alg II-V § 6 Abs. 1 Nr. 3a-3b; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 und S. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 3207/13

Anspruch auf Arbeitslosengeld IIKeine anspruchserhöhende Berücksichtigung von Mitgliedsbeiträgen für den Sozialverband der Kriegsversehrten - VdKErforderlichkeit der Heranziehung steuerrechtlicher GrundsätzeKein Korrektiv steuerrechtlicher Bewertungen unter Berücksichtigung der Anliegen des SGB II

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2017 - Aktenzeichen L 3 AS 4825/16

DRsp Nr. 2020/13441

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Keine anspruchserhöhende Berücksichtigung von Mitgliedsbeiträgen für den Sozialverband der Kriegsversehrten – VdK Erforderlichkeit der Heranziehung steuerrechtlicher Grundsätze Kein Korrektiv steuerrechtlicher Bewertungen unter Berücksichtigung der Anliegen des SGB II

Beiträge zum VdK sind keine vom Einkommen abzusetzenden Beträge gem. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II. Zur Beurteilung der Frage, ob Aufwendungen mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbunden sind, sind in einem ersten Schritt die steuerrechtlichen Grundsätze heranzuziehen und ist in einem zweiten Schritt zu hinterfragen, ob sich aus den im SGB II geltenden Grundsätzen ein abweichendes Verständnis ergibt. Beiträge zum VdK unterfallen bereits nicht der Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 EStG. Ein Korrektiv dieser steuerrechtlichen Bewertung ist für das SGB II nicht geboten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 28. April 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II a.F. § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGB II a.F. § 11b Abs. 3 S. 1-2; Alg II-V § 6 Abs. 1 Nr. 3a-3b; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 und S. 3 Nr. 3;

Tatbestand