LSG Hessen - Beschluss vom 27.12.2005
L 9 AS 89/05 ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2; WoGG § 8;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 06.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 350/05

SGB-II-LeistungenKosten der Unterkunft und HeizungEinstweiliger RechtsschutzFehlende Glaubhaftmachung eines AnordnungsgrundesAngemessenheit von Mietaufwendungen

LSG Hessen, Beschluss vom 27.12.2005 - Aktenzeichen L 9 AS 89/05 ER

DRsp Nr. 2017/1560

SGB-II -Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Einstweiliger Rechtsschutz Fehlende Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes Angemessenheit von Mietaufwendungen

1. Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln. 2. Dabei ist die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten von Amts wegen zu ermitteln. 3. Die Wohngeldtabelle zu § 8 WoGG kann weder zur Begründung der Angemessenheit der Mietaufwendungen, noch als Orientierungshilfe, auch nicht im Eilverfahren, herangezogen werden

Tenor

I. II.