BSG - Beschluss vom 17.04.2018
B 4 AS 350/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 16.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 103/14
SG Bremen, vom 24.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 1858/12

SGB-II-LeistungenRechtmäßigkeit einer AufrechnungsverfügungGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageGenügen der Darlegungspflicht

BSG, Beschluss vom 17.04.2018 - Aktenzeichen B 4 AS 350/17 B

DRsp Nr. 2018/7032

SGB-II -Leistungen Rechtmäßigkeit einer Aufrechnungsverfügung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Genügen der Darlegungspflicht

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine konkrete Rechtsfrage, ihre abstrakte Klärungsbedürftigkeit, ihre konkrete Klärungsfähigkeit und Entscheidungserheblichkeit sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung, aufzeigen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Im Streit steht die Rechtmäßigkeit zweier Aufrechnungsverfügungen des Beklagten.