BSG - Beschluss vom 16.03.2018
B 8 SO 47/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 13.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 1460/17
SG Mannheim, vom 20.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 386/16

SGB-XII-LeistungenMehrbedarf wegen kostenaufwändiger ErnährungGrundsatzrügeReichweite der Überprüfungsmöglichkeit der Rechtsanwendung durch die TatsachengerichteBereits geklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 16.03.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 47/17 BH

DRsp Nr. 2018/4926

SGB-XII -Leistungen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung Grundsatzrüge Reichweite der Überprüfungsmöglichkeit der Rechtsanwendung durch die Tatsachengerichte Bereits geklärte Rechtsfrage

Die Reichweite der Überprüfungsmöglichkeit der Rechtsanwendung durch die Tatsachengerichte, nämlich die Anwendung gesetzlicher Auslegungsregeln, anerkannter Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften als Teil der Rechtsanwendung dieses Gerichts, ist in ständiger Rechtsprechung geklärt.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. September 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), insbesondere unter Berücksichtigung eines Absetzbetrags von ihrer Erwerbsminderungsrente für eine Rechtsschutzversicherung sowie eines (höheren) Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung seit 2012.