BSG - Beschluss vom 25.04.2018
B 8 SO 68/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 144 Abs. 3;
Fundstellen:
NZS 2018, 751
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 29.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 80/14 ZVW
SG Gießen, vom 27.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 50/08

SGB-XII-LeistungenVerfahrensrügeBindungswirkung einer BerufungszulassungVollständige Überprüfung im Berufungsverfahren

BSG, Beschluss vom 25.04.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 68/17 B

DRsp Nr. 2018/7036

SGB-XII -Leistungen Verfahrensrüge Bindungswirkung einer Berufungszulassung Vollständige Überprüfung im Berufungsverfahren

1. Die Zulassungsentscheidung eröffnet eine vollständige Überprüfung im Berufungsverfahren.2. Das Berufungsgericht ist an seine eigene Entscheidung gebunden, die Berufung zuzulassen, obwohl der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro nicht übersteigt. 3. Es darf deshalb die zugelassene Berufung nicht aus diesem Grund als unzulässig verwerfen.

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. April 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 144 Abs. 3;

Gründe:

I

Im Streit ist die Höhe von Ansprüchen des Klägers nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).