BSG - Beschluss vom 18.07.2017
B 8 SO 17/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SO 588/15
SG Mannheim, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 2349/13

SGB-XII-LeistungenVerfahrensrügeVerletzung der AmtsermittlungspflichtAufrechterhaltener BeweisantragAnwaltlich nicht vertretener Beteiligter

BSG, Beschluss vom 18.07.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 17/17 B

DRsp Nr. 2017/13950

SGB-XII -Leistungen Verfahrensrüge Verletzung der Amtsermittlungspflicht Aufrechterhaltener Beweisantrag Anwaltlich nicht vertretener Beteiligter

1. Gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 2. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen. 3. Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss daher u.a. einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten.