BSG - Beschluss vom 16.03.2018
B 8 SO 106/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB XII § 90;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 04.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 143/16
SG Wiesbaden, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SO 57/13

SGB-XII-LeistungenVorrangig verwertbares VermögenGrundsatzrügeGenügen der DarlegungspflichtKlärungsbedürftige Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 16.03.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 106/17 B

DRsp Nr. 2018/5276

SGB-XII -Leistungen Vorrangig verwertbares Vermögen Grundsatzrüge Genügen der Darlegungspflicht Klärungsbedürftige Rechtsfrage

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert und ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) dargelegt werden. 3. Die Abhängigkeit eines Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen von vorrangig einzusetzendem verwertbarem Vermögen ergibt sich bereits aus dem Gesetz.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 4. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin R, L, beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB XII § 90;