BAG - Urteil vom 24.02.2010
10 AZR 1038/08
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; Vorbemerkung Nr. 8 der Anlage I BBesO A/B; Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter bei den Sicherheitsdiensten der Länder (vom 9. Februar 1978) § 2;
Fundstellen:
AP GG Art. 3 Nr. 320
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 09.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 31/08
ArbG Hamburg, vom 01.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 253/07

Sicherheitszulage - Verwendung bei einem Sicherheitsdienst

BAG, Urteil vom 24.02.2010 - Aktenzeichen 10 AZR 1038/08

DRsp Nr. 2010/7464

Sicherheitszulage - Verwendung bei einem Sicherheitsdienst

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 9. Oktober 2008 - 1 Sa 31/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; Vorbemerkung Nr. 8 der Anlage I BBesO A/B; Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter bei den Sicherheitsdiensten der Länder (vom 9. Februar 1978) § 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Sicherheitszulage für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006.

Der Kläger war bis zu seinem Ausscheiden am 31. Dezember 2006 Mitarbeiter der Feuerwehr der Beklagten. Nach Ziffer 1 des Arbeitsvertrags richtete sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder vom 27. Februar 1964 und den diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen.