LAG Hamm - Urteil vom 29.11.2023
9 Sa 693/23
Normen:
EStG § 3 Nr. 28; SVeV § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 313 Abs. 1 bis 3;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 157/2024
ZAP 2024, 202
FA 2024, 72
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 17.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3068/22

Sicherstellung des Vorliegens entsprechender steuer- und beitragsrechtlicher Voraussetzungen gem. §§ 3 Nr. 28 EStG, 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SVeV außerhalb der Einfluss- und Verantwortungssphäre des Arbeitnehmers; Inanspruchnahme von Altersteilzeit im Blockmodell auf Grundlage von Altersteilzeitverträgen

LAG Hamm, Urteil vom 29.11.2023 - Aktenzeichen 9 Sa 693/23

DRsp Nr. 2024/750

Sicherstellung des Vorliegens entsprechender steuer- und beitragsrechtlicher Voraussetzungen gem. §§ 3 Nr. 28 EStG, 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SVeV außerhalb der Einfluss- und Verantwortungssphäre des Arbeitnehmers; Inanspruchnahme von Altersteilzeit im Blockmodell auf Grundlage von Altersteilzeitverträgen

Wenn eine Arbeitgeberin gemeinsam mit dem Personalrat über eine Dienstvereinbarung ein rechtliches Konstrukt schafft und mit einem Arbeitnehmer auf dieser - ggf. unwirksamen - Grundlage Altersteilzeitverträge abschließt, wonach über einen Gesamtzeitraum von sechs Jahren Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch genommen werden kann, liegt die Sicherstellung des Vorliegens entsprechender steuer- und beitragsrechtlicher Voraussetzungen gem. §§ 3 Nr. 28 EStG; 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SVeV außerhalb der Einfluss- und Verantwortungssphäre des Arbeitnehmers.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17. April 2023 - 8 Ca 3068/22 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 28; SVeV § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 313 Abs. 1 bis 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Bestand eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.