BSG - Urteil vom 22.02.2023
B 3 KR 13/21 R
Normen:
SGG § 170 Abs. 1 S. 1; SGG § 54; SGB V § 134a Abs. 1b; SGB V § 134a Abs. 4 S. 6; SGB V § 129 Abs. 9 S. 7; SGB V § 134a Abs. 1b S. 1 Hs. 2 und S. 2-3 und S. 6; SGB X § 18 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2023, 861
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 01.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 110/19
SG Lübeck, vom 13.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 605/16

Sicherstellungszuschlag zu den Haftpflichtversicherungskosten einer HebammeÜbernahme des Sicherstellungszuschlags durch den GKV-SpitzenverbandHaftpflichtversicherung für BeleghebammeVertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe

BSG, Urteil vom 22.02.2023 - Aktenzeichen B 3 KR 13/21 R

DRsp Nr. 2023/5859

Sicherstellungszuschlag zu den Haftpflichtversicherungskosten einer Hebamme Übernahme des Sicherstellungszuschlags durch den GKV-Spitzenverband Haftpflichtversicherung für Beleghebamme Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe

1. Über die Auszahlung des Sicherstellungszuschlags an eine Hebamme, die Leistungen der Geburtshilfe erbringt, entscheidet der GKV-Spitzenverband für die beteiligten Krankenkassen im Gleichordnungsverhältnis zu den Hebammen als Zahlstelle und nicht durch hoheitliche Regelung. 2. Auf den Ausgleich der Haftpflichtkostensteigerung nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe sind Zahlungen Dritter weder nach ausdrücklicher Regelung noch kraft ergänzender gerichtlicher Vertragsauslegung anzurechnen.

Bei Berechnung und Auszahlung eines Sicherstellungzuschlags zur Berufshaftpflichtversicherung an die Hebamme sind Zahlungen Dritter nicht anzurechnen, da dies in dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe bereits nicht vorgesehen ist und anderenfalls über den von den Parteien ausgehandelten Vertrag hinaus eine Vertragsergänzung durch die Rechtsprechung zu erfolgen hätte.

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGG § 170 Abs. 1 S. 1; SGG § 54; SGB V § 134a Abs. 1b; SGB V § 134a Abs. 4 S. 6; SGB V § 129 Abs. 9 S. 7; SGB V § 134a Abs. 1b S. 1 Hs. 2 und S. 2-3 und S. 6; SGB X § 18 S. 2;